Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3).