Entscheid Kantonsgericht, 16.11.2023 Art. 135 StPO (SR 312.0) Entschädigung amtliche Verteidigung. Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen Pauschale (Stufe 1) nicht nur "durchschnittlich" aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, liegt dann vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2).