{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=e2f400e3f16ed245511b815ff9e8c2bc", "Checksum": "7c31720c0b24db38404acbca5e2a44b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:10:47", "Checksum": "c569bcc433843adca07e169eac8c3594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK\n\nb) Dem Beschuldigten wurden in den Anklageschriften 57 Sachverhalte vorgeworfen,\nbei welchen es sich grösstenteils entweder um Einbruch-/Einschleichdiebstähle oder\nsonstige Diebstähle handelte. Sodann wurden ihm mehrfache Übertretung des\nBetäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten,\nBeschimpfungen, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie Führen eines\nmotorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand vorgeworfen. In rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht stellen sich mit Bezug auf die vorgeworfenen Handlungen keine\nschwierigen Fragen. Es handelte sich um überschaubare und klar umgrenzte\nSachverhalte (vgl. die einzelnen Dossiers). Die gesamten Akten (drei Dossiers mit\nUntersuchungsakten, drei Dossiers mit Gerichtsakten) haben knapp Platz in einem\nZügelkarton, weshalb von einem im Vergleich mit dem Durchschnittsfall etwas\ngrösseren, aber bei weitem nicht ausserordentlich grossen Aktenumfang auszugehen\nist. Die Hauptverhandlung dauerte rund fünf Stunden und das vom Beschwerdeführer\neingereichte Plädoyer mit einer recht grosszügigen Formatierung (grosser\nZeilenabstand und breite Seitenränder) umfasste 54 Seiten. Dauert ein Mandat wie hier\n3,5 Jahre (ab Dezember 2019), führt dies allein deshalb zu einem gewissen\nMehraufwand. Selbst wenn bei Inhaftierten eine gewisse soziale Betreuung zu vergüten\nist (BSK StPO-Ruckstuhl, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3a), gilt aber auch bei einer solchen\nMandatsdauer, dass sich die Verteidigung auf die notwendigen Kontakte zum\nBeschuldigten und zu anderen involvierten Behörden zu beschränken hat. Sodann sind\nUntersuchungskosten von insgesamt Fr. 23'043.70 nicht auffällig hoch. Im Übrigen ist\nfraglich, ob aus der Höhe der Untersuchungskosten Schlüsse hinsichtlich der\nangemessenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung gezogen werden können.\n\nc) Zu einem gewissen anwaltlichen Mehraufwand führte, dass sich der Beschuldigte\nmehrfach in Untersuchungshaft – wenn auch regelmässig nicht für lange Dauer – und\nab dem 5. Oktober 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand. Hinzu kommt,\ndass die am 15. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen einen gewissen\nKoordinationsaufwand mit der Bewährungshilfe und der Beiständin mit sich brachte.\nAufwanderhöhend wirkte sich zudem aus, dass der Beschuldigte nicht zu\nBesprechungen erschien und ein Übersetzer benötigt wurde. Aufgrund des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngesundheitlichen Zustands des Beschuldigten – er leidet gemäss psychiatrischem\nGutachten an einer Schizophrenie und einem Suchtproblem – war die Zusammenarbeit\nfür die amtliche Verteidigung ebenfalls erschwert. Dass auch ein 76-seitiges\npsychiatrisches Gutachten zu studieren war, hat ebenso einen Mehraufwand mit sich\ngebracht wie der Umstand, dass das Untersuchungsamt Gossau drei Strafverfahren\nführte und entsprechend drei Anklagen bei der Vorinstanz erhob, welche wiederum drei\nVerfahren eröffnete und zwei Hauptverhandlungen abgesagt werden mussten. Dass\neine stationäre Massnahme (mit entsprechendem psychiatrischen Gutachten) und eine\nLandesverweisung im Raum standen, verlangte dem amtlichen Verteidiger zusätzliche\nAusführungen ab. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang indessen zu Recht\ndarauf hin, dass insbesondere eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Vordergrund\nstand, was in der Regel auch nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten\nverbunden ist; abgesehen davon, wurde dies auch nicht substantiiert geltend gemacht.\nOhne diese verschiedenen Mehraufwände hätte der Fall hinsichtlich der Entschädigung\ndes amtlichen Verteidigers noch im Bereich der ordentlichen Pauschale angesiedelt\nwerden können. Die Vorinstanz hat den oben erwähnten Schwierigkeiten jedoch zu\nRecht Rechnung getragen und das Honorar an der oberen Grenze der erweiterten\nPauschale angesetzt.\n\nd) Insgesamt ist von einem Fall auszugehen, der mehr Aufwand erforderte, als mit einer\n(gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierten) Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 21 Abs. 1 lit. c HonO entschädigt werden kann. Allerdings rechtfertigt es sich auf\nder anderen Seite nach Massgabe der dargestellten Rechtsprechung und Kriterien\nnicht, das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen. Vielmehr muss der Fall in der\nzufolge amtlicher Verteidigung um einen Fünftel gekürzten erweiterten\nHonorarpauschale von Fr. 18'000.– Platz finden (Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO i.V.m. Art. 10\nAbs. 2 und Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 31 Abs. 3 AnwG). Ein ausserordentlich\nkomplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das\nPauschalhonorar den vom amtlichen Verteidiger betriebenen Zeitaufwand nicht\nvollumfänglich deckt. Im Rahmen des pauschalisierenden Vorgehens ist auch nicht\nersichtlich, dass ein Honorar von Fr. 18'000.– ausserhalb jeden vernünftigen\nVerhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht und die\nVorinstanz, welche aufgrund des vollständigen Überblicks über das erstinstanzliche\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren grundsätzlich besser in der Lage ist, eine angemessene Entschädigung\nfestzusetzen, ihr Ermessen überschritten hat.\n\n7.- Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit der\nerweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO aus, setzte diese auf den maximal\nzulässigen Betrag von Fr. 18'000.– fest und rechnete ausgewiesene Fahrspesen\n(Fr. 252.70), Barauslagen (Fr. 1'323.60), Mehrwertsteuer (Fr. 1'507.40) und\nÜbersetzungskosten (Fr. 1'514.25, Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu. Entsprechend ist\ndie Beschwerde abzuweisen.\n\n"}