{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=e2f400e3f16ed245511b815ff9e8c2bc", "Checksum": "7c31720c0b24db38404acbca5e2a44b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:10:47", "Checksum": "c569bcc433843adca07e169eac8c3594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK\n\nWesentlichen dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur\nKenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über seine Tragweite machen, ihn auf seine\nRichtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE\n141 IV 244 E. 1.2.1 und 133 I 270 E. 3.1; BGer 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014\nE. 5.2). Wird das Honorar des Rechtsvertreters als Pauschale bemessen, so entbindet\ndies das Sachgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon,\nHonorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen. Das heisst, das Sachgericht\nmuss sich nicht im Einzelnen mit der Honorarnote auseinandersetzen und auch nicht\nausdrücklich begründen, weshalb sie allenfalls einzelne Positionen in der Rechnung für\nübersetzt hält (BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3 und 6.4; BGE 143 IV\n453 E. 2.5.2, 141 I 124 E. 4.5). Wird demgegenüber das Honorar nach Zeitaufwand\nbemessen und kürzt das Sachgericht die Honorarnote, muss es sich mit dieser\nauseinandersetzen und die Abweichung begründen.\n\nbb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids, und zwar unabhängig davon, ob die\nGewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu\nbeeinflussen vermag. Eine Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene\nPerson die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über\ndie gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz.\nEine derartige Heilung soll jedoch die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen\nsein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung\nder Parteirechte handelt. Das Bundesgericht wägt bei der Beurteilung der\nHeilungsmöglichkeit zwischen den Interessen des Betroffenen an einem raschen\nVerfahren und den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung\nnur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund stehen\n(BGE 137 I 195 E 2.3.2; BSK StPO-Vest, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6).\n\nc) Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der\nerweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO als angemessen erachtete, musste\nsie sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den einzelnen Positionen\nder Honorarnote nicht auseinandersetzen. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der\nBegründungspflicht vor. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie auf ein Honorar am\noberen Rand der erweiterten Pauschale schloss. Dem pauschalisierenden Vorgehen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Vorinstanz steht auch kein Mindestansatz von Fr. 180.– entgegen. So argumentiert\nder Beschwerdeführer, indem er ausführt, bei einem Pauschalhonorar von Fr. 18'000.–\nund einem ausgewiesenen Aufwand von 152 Stunden betrage das Honorar effektiv nur\ngerade Fr. 118.50 pro Stunde. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden\n5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar\n2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde bejaht. Die\nentsprechende Praxis wurde aber mit BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 korrigiert, und zwar mit\ndem ausdrücklichen Hinweis, das pauschalisierende Vorgehen hänge nicht von einer\n\"Kontrollrechnung\" ab (E. 2.5.1) und eine unter Berücksichtigung der konkreten\nVerhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale gerade\ndavon entbinde, Honorarnoten in ihren einzelnen Punkten zu überprüfen (E. 2.5.2).\n\nd) Zusammengefasst liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des\nrechtlichen Gehörs vor. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon\nausgegangen ist, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung könne noch im\nBereich der erweiterten Pauschale festgesetzt werden.\n\n6.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Honorar sei nicht mit einer Pauschale\nabzugelten, sondern nach Zeitaufwand. Das Strafverfahren sei sehr aufwändig\ngewesen. Das Untersuchungsamt Gossau habe bei der Vorinstanz drei\nAnklageschriften eingereicht, wobei es um insgesamt 57 Sachverhalte gegangen sei.\nZudem seien sechs weitere Sachverhalte am 5. Oktober 2022 eingestellt worden. Hinzu\nkomme, dass sich auch das Gerichtsverfahren als zeitlich langdauernd und aufwändig\nerwiesen habe. So hätten die drei Anklagen vereinigt, ein psychiatrisches Gutachten\neingeholt und die Hauptverhandlung zweimal abgesetzt werden müssen. Sodann sei es\nim Gerichtsverfahren nicht nur um eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten\ngegangen, sondern auch um eine stationäre Massnahme und eine Landesverweisung.\nZur Frage der Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs bis zur Hauptverhandlung\nhabe ebenfalls Stellung genommen werden müssen. Überdies sei die Zusammenarbeit\nmit dem Klienten schwierig und zeitlich sehr aufwändig gewesen. Die Beiständin bzw.\nder Beistand seien stets einzubeziehen gewesen. Der Klient habe immer wieder den\nWohnsitz gewechselt und sei nicht zu vereinbarten Terminen mit der Bewährungshilfe\nund dem Übersetzer erschienen. Dass das Verfahren aufwändig gewesen sei, zeige\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich im Übrigen auch an den vom Untersuchungsamt Gossau geltend gemachten\nUntersuchungskosten von Fr. 23'043.70.\n\n"}