{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=e2f400e3f16ed245511b815ff9e8c2bc", "Checksum": "7c31720c0b24db38404acbca5e2a44b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:10:47", "Checksum": "c569bcc433843adca07e169eac8c3594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK\n\nb) Die Pauschalen für das Honorar im Strafprozess sind in Art. 21 Abs. 1 HonO wie\nfolgt festgelegt:\n\n– Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–, wenn das Verfahren durch Verfügung der\nStaatsanwaltschaft abgeschlossen wurde (lit. a);\n\n– Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–, wenn der Einzelrichter zuständig ist (lit. b);\n\n– Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–, wenn das Kreisgericht zuständig ist (lit. c).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent\nerhöht werden (Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 10 Abs. 2 HonO), so dass der obere Rand der\nerweiterten Pauschale bei einer sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei\nFr. 7'500.–, des Einzelrichters bei Fr. 15'000.– und des Kreisgerichts bei Fr. 22'500.–\nliegt. Das Honorar wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung\num einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG; BGE 141 I 124 E. 3.3), so dass die\nhöchstmögliche, pauschalbemessene Entschädigung für die amtliche Verteidigung je\nnach sachlicher Zuständigkeit bei Fr. 6'000.– (Staatsanwaltschaft), Fr. 12'000.–\n(Einzelrichter) oder Fr. 18'000.– (Kreisgericht) liegt.\n\nc) Nach konstanter und langjähriger kantonaler Praxis werden mit der ordentlichen\nPauschale (Stufe 1) nicht nur \"durchschnittlich\" aufwändige Fälle, sondern auch in\nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Von einem\naussergewöhnlich aufwändigen Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale\nführt, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich dieser von schwierigen und\naufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind,\ndeutlich abhebt (Stufe 2). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die\nBeweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der\nAktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich\nlang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert. Solche Verfahren\nkönnen schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass\nannehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3; GVP\n2009 Nr. 86 E. 5b; BGE 141 I 124 E. 3 und E. 4.4). Ein ausserordentlich komplizierter\noder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den\nvom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (BGer\n6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7).\n\nEntschädigt werden nur jene Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der\nWahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig\nwaren (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als\nMassstab gilt der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des\nStrafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen\n(Aktenstudium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (GVP 2009\nNr. 86; ferner BGer 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3).\n\n4.- Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bezüglich des anwaltlichen Aufwands\nzwar um einen die ordentliche Honorarpauschale (vgl. Art. 10 Abs. 1 HonO)\nübersteigenden Fall im Sinn von Art. 10 Abs. 2 HonO (Erweiterung der Pauschale um\ndie Hälfte) handle. Er sei indes nicht so komplex, dass das Honorar nach Zeitaufwand\nzu bemessen sei (Art. 10 Abs. 3 HonO). Sie stufte den Fall als verhältnismässig\naufwändig, aber noch nicht als aussergewöhnlich aufwändig ein. Zwar sei er\naktenmässig einigermassen umfangreich; es gehe aber grösstenteils um\nBagatelldelikte, bei welchen sich keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen\ngestellt hätten. Aufwändiger habe sich allerdings das ganze Verfahren gestaltet, weil\ndrei verschiedene Untersuchungsverfahren geführt worden und zur Anklage gelangt\nseien, der Beschuldigte schlecht erreichbar gewesen sei und Verständigungsprobleme\nbestanden hätten. Umstritten sei vor allem die Anordnung einer Massnahme und einer\nLandesverweisung gewesen, wobei es hierbei letztlich nur um eine Prüfung der\nVerhältnismässigkeit gegangen sei. Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz dem\nBeschwerdeführer die maximal erweiterte Pauschale für eine amtliche Verteidigung von\nFr. 18'000.– zu (Stufe 2) und rechnete Fahrspesen von Fr. 252.70, Barauslagen von\nFr. 1'323.60, die Mehrwertsteuer von Fr. 1'507.40 und Übersetzungskosten von\nFr. 1'514.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu.\n\n5.- a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht\nnachvollziehbar begründet, weshalb die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach\nZeitaufwand nicht erfüllt seien. Er habe seine Bemühungen mit einer Honorarnote\nbelegt. Hätte die Vorinstanz dem nicht entsprechen wollen, so wäre sie verpflichtet\ngewesen, das geltend gemachte Honorar bzw. die getätigten Bemühungen eingehend\nzu prüfen und darzulegen, welche Aufwendungen aus welchem Grund nicht notwendig\ngewesen seien. Entsprechend habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die mit der\nHonorarnote belegten Bemühungen nicht hätten kürzen lassen und diese notwendig\ngewesen seien.\n\nb) aa) Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGer\n8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4; BGE 133 I 270 E. 3.1). Sie dient im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}