{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-300-AK_2023-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12150&type=1563347022&cHash=e2f400e3f16ed245511b815ff9e8c2bc", "Checksum": "7c31720c0b24db38404acbca5e2a44b1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.300-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:10:47", "Checksum": "c569bcc433843adca07e169eac8c3594", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 16.11.2023 AK.2023.300-AK\n\nD.- Das Kreisgericht Toggenburg vereinigte die drei anhängig gemachten\nStrafverfahren […] und führte am 9. Juni 2023 die Hauptverhandlung durch.\nRechtsanwalt A.___ beantragte sowohl Frei- wie auch Schuldsprüche und ersuchte\nunter anderem, von einer stationären Massnahme und einer Landesverweisung\nabzusehen. Für das Hauptverfahren (ohne den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung)\nmachte er einen Aufwand von 147 Stunden geltend und beantragte eine\nEntschädigung von Fr. 32'689.35 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).\nZudem reichte er eine separate Rechnung über Fr. 1'514.25 für Übersetzungskosten im\nZeitraum vom 3. Juni 2020 bis 5. Juni 2023 ein. Das Kreisgericht Toggenburg sprach\nden Beschuldigten mit Entscheid vom 9. Juni 2023 in verschiedenen\nAnklagesachverhalten des Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, der\nSachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen\nUngehorsams gegen amtliche Verfügungen frei. Schuldig sprach es ihn der Tätlichkeit,\ndes mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,\ndes mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, des mehrfachen\ngeringfügigen Diebstahls, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der\nBeschimpfung, des Führens eines motorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand\nund der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteile\nX.___ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 15\nTagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 900.–. Von der Anordnung einer\nstationären Massnahme und einer Landesverweisung wurde abgesehen. Dem\namtlichen Verteidiger sprach es für die Aufwendungen im Hauptverfahren eine\nEntschädigung von Fr. 22'554.85 (Mehrwertsteuer, Barauslagen, Fahrspesen und\nÜbersetzungskosten inbegriffen) zu. Der Entscheid wurde den Parteien am 9. Juni 2023\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschriftlich im Dispositiv eröffnet, woraufhin der amtliche Verteidiger in eigenem Namen\neine Begründung des Entscheids zur Entschädigung verlangte.\n\nE.- A.___ erhob am 21. Juni 2023 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte\nfolgende Anträge:\n\n1. Die Ziffer 13, und mit ihr auch Ziffer 12, des Entscheids des Kreisgerichts\nToggenburg vom 9. Juni 2023 betreffend X.___ seien aufzuheben und entsprechend\nnachfolgender Ziffer 2 abzuändern;\n\n2. Dem Beschwerdeführer sei im Hauptverfahren eine Entschädigung aus amtlicher\nVerteidigung in der Höhe von Fr. 30'400.– zuzüglich Fr. 1'576.30 Spesen und 7.7%\nMehrwertsteuern (abzüglich Fr. 672.05 gemäss Einstellungsverfügung vom 05.10.2022)\nzuzusprechen, und im Weiteren seien ihm die Übersetzerkosten von Fr. 1'406.–\nzuzüglich 7.7% Mehrwertsteuern zu entschädigen;\n\n3. Dem Beschwerdeführer sei nach Vorliegen des begründeten Entscheids des\nKreisgerichts Toggenburg Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben;\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nDie Vorinstanz versandte am 30. August 2023 den begründeten Entscheid. Darin\nberichtigte sie aufgrund eines Rechenfehlers die Entschädigung des amtlichen\nVerteidigers von Fr. 22'554.85 auf Fr. 22'597.95. A.___ reichte dazu am 8. September\n2023 nochmals eine Beschwerde ein, und zwar – mit Ausnahme von Ziffer 3 des\nursprünglichen Rechtsbegehrens – mit den gleichen Anträgen wie in der Eingabe vom\n21. Juni 2023. Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte am 14. September 2023\ndie Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auch die Vorinstanz liess sich nicht\nvernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen\nKantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).\nDie Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende\ndes Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerteidigung bei der Beschwerdeinstanz (Anklagekammer) Beschwerde führen, wenn\nder Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt\nwurde (Abs. 3 lit. a). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der\nBeschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 396\nAbs. 1 StPO), wobei erst die Zustellung des begründeten Entscheids die\nRechtsmittelfrist auslöste. Die von Amtes wegen zu prüfenden\nEintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht,\n4. Aufl. 2020, N 2062). Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen des\nBeschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in\nkonkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) wird\ndas Honorar der amtlichen Verteidigung grundsätzlich als Pauschale bemessen. Die\noberen und unteren Grenzen für die ordentlichen Pauschalen werden in Art. 21 HonO\nfestgelegt und sind je nach Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des Einzelrichters\noder des Kollegialgerichts unterschiedlich hoch (Stufe 1). Ist ein Fall aussergewöhnlich\naufwändig und reicht die ordentliche Pauschale nicht, so kann das Honorar bzw. die\nPauschale um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Stufe 2; Art. 10 Abs. 2 HonO).\nBesteht zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der\nRechtsvertretung trotzdem noch ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar\nnach Zeitaufwand bemessen werden (Stufe 3; Art. 10 Abs. 3 HonO).\n\n"}