Namentlich verwehrte sie dem Beschwerdegegner sich auf dem Rechtsmittelweg gegen die Einstellungsverfügung wehren zu können. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Juli 2022 Einsicht in die Akten nahm und dabei auch auf die Einstellungsverfügung stossen musste, ändert an der Unbeachtlichkeit der Verfügung nichts. Namentlich ersetzt dies nicht die förmliche Eröffnung und kann deshalb auch die Rechtsmittelfrist nicht © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte