Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 144 IV 362 E 1.4.3). Die Vorinstanz beging einen besonders schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler. Namentlich verwehrte sie dem Beschwerdegegner sich auf dem Rechtsmittelweg gegen die Einstellungsverfügung wehren zu können.