c) Sodann ist der Beschwerdegegner aufgrund der erlittenen Verletzungen Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Opfer hat gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO einen von der Stellung als Privatkläger unabhängigen Anspruch auf Mitteilung der Einstellung (BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 321 N 2; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/ Bosshard, Art. 321 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 321 N 3). Dass der Beschwerdegegner auf eine Mitteilung "als Opfer" verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Daran hätte im Übrigen auch ein gültiger Verzicht auf einen Strafantrag nichts geändert. Damit ist ihm die Einstellungsverfügung auch mit Blick auf Art. 321 Abs. 1 lit.