Beschwerdegegner seine Stellung als Privatkläger nicht und die Einstellungsverfügung hätte ihm nach Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO zugestellt werden müssen. Dies gilt umso mehr, weil er keinen Rechtsbeistand hatte und deshalb rechtlich nicht beraten worden war. Dass er als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen möchte, geht aus den Ausführungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einreichung des Wiederaufnahmegesuchs sowie dessen telefonischer Mitteilung an die Verfahrensleitung ohne Weiteres hervor.