Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, als er auf einen Strafantrag verzichtete, die Sachlage aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht beurteilen konnte und deshalb urteilsunfähig war. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten. Da die Verzichtserklärung nicht gültig war, verlor der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte