Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei angab, es gehe ihm "gut". Dies ist eine subjektive Einschätzung, welche weder etwas über den tatsächlichen Gesundheitszustand noch über die Urteilsfähigkeit besagt. Hinzu kommt, dass aus dem Austrittsbericht des Rehazentrums […] hervorgeht, dass der Beschwerdegegner beim Eintritt, also rund einen Monat vor der Einvernahme, unter einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung litt, welche seine kognitiven Fähigkeiten beeinflusste. Er sei mit kindlichem Verhalten aufgefallen und habe bei einfacheren Aufgaben, wie etwa dem Zuschneiden eines Bildes und Einfügen in einen Bilderrahmen, Schwierigkeiten gehabt.