ist, einen Verzicht auf einen Strafantrag rechtsgültig zu erklären. Es gibt keinen Hinweis, dass er trotz der erlittenen schweren Verletzungen kognitiv in der Lage gewesen wäre, die Konsequenzen einer solchen Erklärung zu überblicken. Insbesondere geht mit einem Verzicht auf den Strafantrag der Verlust der Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren einher (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, Art. 120 N 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich die Polizei im Hinblick auf die Einvernahme bei den behandelnden Ärzten nach der Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners erkundigte.