2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-Fankhauser, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten.