bb) Unabhängig davon welcher dieser Auffassungen gefolgt wird, kann eine Verfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, nur gültig vorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO-Küffer/Kost, 3. Aufl. 2023, Art.