aa) Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag, mithin eine Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten, und dessen Rückzug sind in Art. 30-33 StGB geregelt. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sind der Verzicht oder Rückzug des Strafantrags endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).