b) Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).