a) Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung den Parteien (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO), dem Opfer (lit. b), andern von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten (lit. c) sowie allfälligen von Bund und den Kantonen bezeichneten Behörden mit, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht (lit. d). Vorbehalten bleibt der ausdrücklich Verzicht eines Verfahrensbeteiligten (Art. 321 Abs. 2 StPO).