der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Damit ist die angefochtene Verfügung integral, das heisst auch in Bezug auf die Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger, aufzuheben. 5.- Allerdings bleibt es nicht allein bei der Aufhebung der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Mai 2023. Aus Letzterer geht nämlich hervor, dass die Einstellung des Verfahrens dem Beschwerdegegner nicht eröffnet wurde. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um einen beachtlichen Verfahrensfehler handelt und falls ja, welche Folgen dieser nach sich zieht.