125 Abs. 2 StGB ausgegangen werden, zumal allgemein bekannt ist, dass eine Schwellung des Gehirns lebensbedrohlich sein und zum Hirntod führen kann. Die Vorinstanz hat aufgrund des Nichteinholens der Arztberichte das bereits im Polizeirapport festgehaltene Beweisthema nicht ausgeschöpft, womit die in den Suva-Akten enthaltenen Arztberichte nicht als "neu" im Sinn von Art. 324 Abs. 1 StPO gelten können (vgl. BBl 2006, 1274 f.). Eine Wiederaufnahme ist entsprechend nicht möglich und die Prüfung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte