Bereits im Polizeirapport vom 9. Oktober 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner mit der REGA ins Spital transportiert werden musste, in ein künstliches Koma versetzt wurde, ein Teil der Schädelplatte aufgrund der Schwellung des Gehirns entfernt werden musste und diese dann wieder eingesetzt wurde. Mit Blick auf diese Schilderungen musste auch ohne Einholen von Arztberichten ohne Weiteres von einer schweren Verletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 StGB ausgegangen werden, zumal allgemein bekannt ist, dass eine Schwellung des Gehirns lebensbedrohlich sein und zum Hirntod führen kann.