Anders liegt der Fall, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einstellung auf einem falschen Sachverhalt beruhte und die Prozessvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. So kann ein Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass der Tatzeitpunkt ein anderer war und aus diesem Grund unrichtigerweise der Verjährungseintritt angenommen wurde (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 323 N 19).