bei Einstellungen der Fall, die im materiellen oder formellen Recht begründet waren. Wurde aufgrund einer rechtlich unzutreffenden Würdigung ein Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzung oder Vorliegens von Verfahrenshindernissen eingestellt, etwa, weil die Verjährung falsch berechnet oder eine Erklärung fälschlicherweise als Rückzug des Strafantrags beurteilt wurde, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt. Anders liegt der Fall, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Einstellung auf einem falschen Sachverhalt beruhte und die Prozessvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren.