An diese Wahrscheinlichkeit sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der Vorwurf wiegt (BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 323 N 5 und 13; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N 15 ff.; BGE 120 IV 246 E. 2a). Keinen Wiederaufnahmegrund stellt dar, wenn sich die in der Einstellungsverfügung vertretene Rechtsauffassung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Dies ist vor allem © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte