Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2.2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 323 N 7; BSK StPO-Heiniger/Rickli, 3. Aufl. 2023, Art. 323 N 5). Zudem wird eine Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände führen, als in der ursprünglichen Verfügung angenommen wurde. An diese Wahrscheinlichkeit sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der Vorwurf wiegt (BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art.