Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht hinsichtlich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur dann als neu anzusehen, wenn diese der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2.2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl.