4.- a) Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht.