Im Polizeirapport sei zudem die Rede von schweren Verletzungen. Sodann sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner am Kopf operiert worden sei und erst nach einem rund einmonatigen Spitalaufenthalt in eine Rehaklinik habe © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übertreten können. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners einzuholen. Damit lägen auch keine "neuen" Beweise und Tatsachen vor.