Sodann sei für die Vorinstanz (trotz Suva-Akten) nicht neu gewesen, dass sich der Beschwerdegegner Verletzungen von einer gewissen Schwere zugezogen habe. Es wäre der Vorinstanz ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Suva-Akten vor Erlass der Einstellungsverfügung einzuholen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner seinen Zustand anlässlich seiner Einvernahme als gut beschrieben habe. Hinzu komme, dass sich in den Strafakten Hinweise für eine schwere Körperverletzung befunden hätten. So sei der Beschwerdegegner gemäss den Aussagen des Vorarbeiters nach dem Unfall bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen. Im Polizeirapport sei zudem die Rede von schweren Verletzungen.