b) Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt waren. Als neues Beweismittel seien einzig die Suva-Akten eingereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese einen Einfluss auf die Strafbarkeit hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht adäquat kausal gewesen für die Verletzungen des Beschwerdegegners und die Suva-Akten würden sich nur auf die Schwere der Verletzungen beziehen. Sodann sei für die Vorinstanz (trotz Suva-Akten) nicht neu gewesen, dass sich der Beschwerdegegner Verletzungen von einer gewissen Schwere zugezogen habe.