Insbesondere sei eine schwere Schädigung des Körpers anzunehmen, weshalb dem fehlenden Strafantrag keine Bedeutung zukomme. Sodann könne dem Beschwerdegegner mit Blick auf die ärztlich diagnostizierte, krankheitsbedingte mangelnde Krankheitseinsicht und der deshalb notwendigen fürsorgerischen Unterbringung kein Vorwurf gemacht werden. Ferner sei ihm aufgrund des Verzichts auf einen Strafantrag die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung nicht eröffnet worden.