3.- a) Die Vorinstanz begründet die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass neue Beweismittel oder Tatsachen, und zwar Diagnosen verschiedener Ärzte, vorliegen würden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass diese zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände führen würden, als dies in der ursprünglichen Verfügung geschehen sei. Insbesondere sei eine schwere Schädigung des Körpers anzunehmen, weshalb dem fehlenden Strafantrag keine Bedeutung zukomme.