sich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei befragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der Klinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er verzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines gesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war urteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A.__, Beschwerdeführer,