{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=95e621de12ae5460778931338a2385a7", "Checksum": "c7b7ec9767528f118a836b631ded5ddc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:23:43", "Checksum": "38b9279a9a1e5f80fcb59ca0f983fe59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK\n\nc) Sodann ist der Beschwerdegegner aufgrund der erlittenen Verletzungen Opfer im\nSinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Opfer hat gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO einen\nvon der Stellung als Privatkläger unabhängigen Anspruch auf Mitteilung der Einstellung\n(BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 321 N 2; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/\nBosshard, Art. 321 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 321 N 3). Dass\nder Beschwerdegegner auf eine Mitteilung \"als Opfer\" verzichtet hätte, ist nicht\nersichtlich. Daran hätte im Übrigen auch ein gültiger Verzicht auf einen Strafantrag\nnichts geändert. Damit ist ihm die Einstellungsverfügung auch mit Blick auf Art. 321\nAbs. 1 lit. b StPO zu Unrecht nie formell eröffnet worden.\n\nd)Fehlerhafte Entscheide und Verfügungen sind nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann,\nwenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als\noffensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch\ndie Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer\nEntscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen\nvorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie\nkrasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und\nvon sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE\n147 IV 93 E. 1.4.4, 144 IV 362 E 1.4.3). Die Vorinstanz beging einen besonders\nschweren und offensichtlichen Verfahrensfehler. Namentlich verwehrte sie dem\nBeschwerdegegner sich auf dem Rechtsmittelweg gegen die Einstellungsverfügung\nwehren zu können. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Juli 2022\nEinsicht in die Akten nahm und dabei auch auf die Einstellungsverfügung stossen\nmusste, ändert an der Unbeachtlichkeit der Verfügung nichts. Namentlich ersetzt dies\nnicht die förmliche Eröffnung und kann deshalb auch die Rechtsmittelfrist nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauslösen. Sodann gefährdet die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht.\nDie Unterlassung der Eröffnung eines Entscheids oder einer Verfügung stellt einen\nVerfahrensfehler dar und führt deshalb für den Beschwerdegegner zur Nichtigkeit der\nEinstellungsverfügung vom 1. März 2022 (vgl. Jositsch/Schmid, StPO\nPraxiskommentar, Art. 84 N 1). Entsprechend wird die Vorinstanz die formelle\nEröffnung der Verfügung vom 1. März 2022 an den Beschwerdegegner bzw. dessen\nRechtsvertreter nachzuholen haben.\n\n6.- Zusammenfassend erfolgte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Unrecht.\nEntsprechend ist die Verfügung vom 2. Mai 2023 integral aufzuheben. Sodann ist von\nAmtes wegen festzustellen, dass dem Beschwerdegegner die Einstellungsverfügung\nvom 1. März 2022 nie formell eröffnet wurde und diese deshalb dem\nBeschwerdegegner gegenüber nichtig ist, was auch im Beschwerdeverfahren zu\nberücksichtigen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen die formelle Eröffnung der\nEinstellungsverfügung an den Beschwerdegegner nachzuholen.\n\n7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff.\n23 GKV) vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der\nKosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal\nFr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Der\nBeschwerdegegner hat zufolge Unterliegens im Hauptpunkt und mangels relevanten\nAufwands keinen Anspruch auf eine Entschädigung.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung des Untersuchungsamts\nUznach vom 2. Mai 2023 (ST.2021.19093) aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur förmlichen Eröffnung der\nEinstellungsverfügung vom 1. März 2022 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr).\n\n4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12\n"}