{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=95e621de12ae5460778931338a2385a7", "Checksum": "c7b7ec9767528f118a836b631ded5ddc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:23:43", "Checksum": "38b9279a9a1e5f80fcb59ca0f983fe59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK\n\nbb) Unabhängig davon welcher dieser Auffassungen gefolgt wird, kann eine\nVerfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, nur gültig\nvorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt\nprozessfähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit\nsetzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus\n(BSK StPO-Küffer/Kost, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen\nseines Kindesalters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung,\nRausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln\n(vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-Fankhauser,\n7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu\nbeachten.\n\ncc)Nach dem Sturz des Beschwerdegegners am 6. Juli 2021 wurde er mit der REGA\nins Kantonsspital […] geflogen. Dort wurden unter anderem eine mehrfragmentäre\nKalottenfraktur (Schädeldachbruch) und ein Hirnödem (Hirnschwellung) festgestellt,\nwobei Letzteres gleichentags eine dekompressive Kraniektomie (Entfernung des\nSchädeldachs bzw. eines Teils davon) erforderte. Sodann wurde er in ein künstliches\nKoma versetzt. Am 29. Juli 2021 wurde der Beschwerdegegner in die Kliniken […]\nverlegt, wo er am 28. August 2021 von der Kantonspolizei St. Gallen zum\nUmfallgeschehen befragt wurde. Der Beschwerdegegner hatte keine Erinnerung an den\nUnfall auf der Baustelle. Er wusste nur noch, dass seine Tochter am 2. Juli 2021 im\nZirkus aufgetreten sei und sie zugeschaut hätten. Nach der Befragung verzichtete er\nmündlich auf das Stellen eines Strafantrags, was die Polizei festhielt. Am 1. September\n2021 wurde dem Beschwerdegegner der Knochendeckel reimplantiert und am\n6. Oktober 2021 endete der stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik.\n\nMit Blick auf die Kopfverletzungen und die Hirnschwellung sowie das Aussageverhalten\nmit einer geltend gemachten vollständigen Amnesie bezüglich des Unfalls hätte die\nKantonspolizei nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner im Stande\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist, einen Verzicht auf einen Strafantrag rechtsgültig zu erklären. Es gibt keinen\nHinweis, dass er trotz der erlittenen schweren Verletzungen kognitiv in der Lage\ngewesen wäre, die Konsequenzen einer solchen Erklärung zu überblicken.\nInsbesondere geht mit einem Verzicht auf den Strafantrag der Verlust der Stellung als\nPrivatklägerschaft im Strafverfahren einher (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, Art. 120\nN 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sich die Polizei im Hinblick auf die\nEinvernahme bei den behandelnden Ärzten nach der Handlungsfähigkeit des\nBeschwerdegegners erkundigte.\n\nDaran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei angab, es\ngehe ihm \"gut\". Dies ist eine subjektive Einschätzung, welche weder etwas über den\ntatsächlichen Gesundheitszustand noch über die Urteilsfähigkeit besagt. Hinzu kommt,\ndass aus dem Austrittsbericht des Rehazentrums […] hervorgeht, dass der\nBeschwerdegegner beim Eintritt, also rund einen Monat vor der Einvernahme, unter\neiner mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung litt, welche seine\nkognitiven Fähigkeiten beeinflusste. Er sei mit kindlichem Verhalten aufgefallen und\nhabe bei einfacheren Aufgaben, wie etwa dem Zuschneiden eines Bildes und Einfügen\nin einen Bilderrahmen, Schwierigkeiten gehabt. Es seien einige Interventionen nötig\nund die Impulskontrolle des Beschwerdegegners sei reduziert gewesen. Dieser\nZustand hätte sich bis zum Austritt im Oktober 2021 zwar verbessert, es wurde aber\nimmer noch von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung\nausgegangen und festgehalten, dass noch kognitive Auffälligkeiten vorhanden seien. Er\nzeige sich etwa bei der Informationsverarbeitung verlangsamt, und bei der einmaligen\nVermittlung von viel Information komme es zur Überforderung. Schliesslich geht aus\nden Suva-Akten hervor, dass der Beschwerdegegner vom 3. März bis 21. April 2022\nfürsorgerisch untergebracht werden musste, wobei ärztlich kurz zuvor Realitäts- und\nSelbstverkennung, fehlende Krankheitseinsicht, eine formale Denkstörung und\nGedankenspringen diagnostiziert worden waren.\n\nVor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im\nZeitpunkt, als er auf einen Strafantrag verzichtete, die Sachlage aufgrund seines\ngesundheitlichen Zustands nicht beurteilen konnte und deshalb urteilsunfähig war.\nSomit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht gültig auf die Stellung eines\nStrafantrags verzichten. Da die Verzichtserklärung nicht gültig war, verlor der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegner seine Stellung als Privatkläger nicht und die Einstellungsverfügung\nhätte ihm nach Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO zugestellt werden müssen. Dies gilt umso\nmehr, weil er keinen Rechtsbeistand hatte und deshalb rechtlich nicht beraten worden\nwar. Dass er als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen möchte, geht aus den\nAusführungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Einreichung des\nWiederaufnahmegesuchs sowie dessen telefonischer Mitteilung an die\nVerfahrensleitung ohne Weiteres hervor.\n\n"}