{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=95e621de12ae5460778931338a2385a7", "Checksum": "c7b7ec9767528f118a836b631ded5ddc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:23:43", "Checksum": "38b9279a9a1e5f80fcb59ca0f983fe59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK\n\nbei Einstellungen der Fall, die im materiellen oder formellen Recht begründet waren.\nWurde aufgrund einer rechtlich unzutreffenden Würdigung ein Verfahren wegen\nfehlender Prozessvoraussetzung oder Vorliegens von Verfahrenshindernissen\neingestellt, etwa, weil die Verjährung falsch berechnet oder eine Erklärung\nfälschlicherweise als Rückzug des Strafantrags beurteilt wurde, sind die\nVoraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt. Anders liegt der Fall, wenn sich\nnachträglich ergibt, dass die Einstellung auf einem falschen Sachverhalt beruhte und\ndie Prozessvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. So kann ein Verfahren\nwiederaufgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass der Tatzeitpunkt ein anderer\nwar und aus diesem Grund unrichtigerweise der Verjährungseintritt angenommen\nwurde (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 323 N 19).\n\nb) Im Zeitpunkt der Einstellung lagen bereits diverse ärztliche Diagnosen vor, welche\nauf eine schwere Verletzung hinwiesen, so insbesondere der Austrittsbericht des\nKantonsspitals […]. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdegegner\nwegen des Sturzes eine mehrfragmentäre Kalottenfraktur (Schädeldachbruch) und ein\nHirnödem (Hirnschwellung) erlitt. Letzteres machte am 6. Juli 2021 eine dekompressive\nKraniektomie (Entfernung des Schädeldachs bzw. eines Teils davon) notwendig.\nSodann ergibt sich aus einem weiteren Bericht des Kantonsspitals […] vom\n3. September 2021, dass der Knochendeckel am 1. September 2021 reimplantiert\nwurde. Weshalb die Vorinstanz diese Austrittsberichte vor Abschluss des\nStrafverfahrens nicht einholte und die Verletzung rechtlich als \"einfach\" qualifizierte, ist\nnicht nachvollziehbar. Bereits im Polizeirapport vom 9. Oktober 2021 wurde\nfestgehalten, dass der Beschwerdegegner mit der REGA ins Spital transportiert werden\nmusste, in ein künstliches Koma versetzt wurde, ein Teil der Schädelplatte aufgrund\nder Schwellung des Gehirns entfernt werden musste und diese dann wieder eingesetzt\nwurde. Mit Blick auf diese Schilderungen musste auch ohne Einholen von Arztberichten\nohne Weiteres von einer schweren Verletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 StGB\nausgegangen werden, zumal allgemein bekannt ist, dass eine Schwellung des Gehirns\nlebensbedrohlich sein und zum Hirntod führen kann. Die Vorinstanz hat aufgrund des\nNichteinholens der Arztberichte das bereits im Polizeirapport festgehaltene\nBeweisthema nicht ausgeschöpft, womit die in den Suva-Akten enthaltenen\nArztberichte nicht als \"neu\" im Sinn von Art. 324 Abs. 1 StPO gelten können (vgl. BBl\n2006, 1274 f.). Eine Wiederaufnahme ist entsprechend nicht möglich und die Prüfung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Damit ist die angefochtene Verfügung\nintegral, das heisst auch in Bezug auf die Zulassung des Beschwerdegegners als\nPrivatkläger, aufzuheben.\n\n5.- Allerdings bleibt es nicht allein bei der Aufhebung der Wiederaufnahmeverfügung\nvom 2. Mai 2023. Aus Letzterer geht nämlich hervor, dass die Einstellung des\nVerfahrens dem Beschwerdegegner nicht eröffnet wurde. Zu prüfen ist, ob es sich\ndabei um einen beachtlichen Verfahrensfehler handelt und falls ja, welche Folgen\ndieser nach sich zieht.\n\na) Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung den Parteien (Art. 321 Abs. 1\nlit. a StPO), dem Opfer (lit. b), andern von der Verfügung betroffenen\nVerfahrensbeteiligten (lit. c) sowie allfälligen von Bund und den Kantonen bezeichneten\nBehörden mit, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht (lit. d). Vorbehalten bleibt der\nausdrücklich Verzicht eines Verfahrensbeteiligten (Art. 321 Abs. 2 StPO).\n\nb) Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person und die\nPrivatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich\nerklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1\nStPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).\n\naa) Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll\nerklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig\n(Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst\ner die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag, mithin eine\nProzessvoraussetzung bei Antragsdelikten, und dessen Rückzug sind in Art. 30-33\nStGB geregelt. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre sind der Verzicht oder\nRückzug des Strafantrags endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine\nStraftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden\n(Art. 386 Abs. 3 StPO). Willensmängel im Sinn von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von\ndemjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGer 6B_173/2021 vom 14. Juli\n2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen, 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1,\n1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2; BSK StGB-Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 33\nN 21 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 3). Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMinderheitsmeinung geht von der Anwendbarkeit der gesamten \"Palette\" an\nWillensmängeln nach Art. 23 ff. OR aus (Herzig/Kindler, Wie endgültig ist \"endgültig\"? –\nVon Willensmängeln beim Verzicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1\nStPO, in: fp 2017, 171 ff.).\n\n"}