{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=95e621de12ae5460778931338a2385a7", "Checksum": "c7b7ec9767528f118a836b631ded5ddc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:23:43", "Checksum": "38b9279a9a1e5f80fcb59ca0f983fe59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK\n\n4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des\nBeschwerdeantrags und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in\nkonkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n3.- a) Die Vorinstanz begründet die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den\nBeschwerdeführer zusammengefasst damit, dass neue Beweismittel oder Tatsachen,\nund zwar Diagnosen verschiedener Ärzte, vorliegen würden. Es bestehe die\nWahrscheinlichkeit, dass diese zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden\nUmstände führen würden, als dies in der ursprünglichen Verfügung geschehen sei.\nInsbesondere sei eine schwere Schädigung des Körpers anzunehmen, weshalb dem\nfehlenden Strafantrag keine Bedeutung zukomme. Sodann könne dem\nBeschwerdegegner mit Blick auf die ärztlich diagnostizierte, krankheitsbedingte\nmangelnde Krankheitseinsicht und der deshalb notwendigen fürsorgerischen\nUnterbringung kein Vorwurf gemacht werden. Ferner sei ihm aufgrund des Verzichts\nauf einen Strafantrag die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung nicht eröffnet\nworden.\n\nb) Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für eine\nWiederaufnahme des Verfahrens erfüllt waren. Als neues Beweismittel seien einzig die\nSuva-Akten eingereicht worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese einen Einfluss\nauf die Strafbarkeit hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht adäquat\nkausal gewesen für die Verletzungen des Beschwerdegegners und die Suva-Akten\nwürden sich nur auf die Schwere der Verletzungen beziehen. Sodann sei für die\nVorinstanz (trotz Suva-Akten) nicht neu gewesen, dass sich der Beschwerdegegner\nVerletzungen von einer gewissen Schwere zugezogen habe. Es wäre der Vorinstanz\nohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Suva-Akten vor Erlass der\nEinstellungsverfügung einzuholen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner\nseinen Zustand anlässlich seiner Einvernahme als gut beschrieben habe. Hinzu\nkomme, dass sich in den Strafakten Hinweise für eine schwere Körperverletzung\nbefunden hätten. So sei der Beschwerdegegner gemäss den Aussagen des\nVorarbeiters nach dem Unfall bewusstlos und nicht ansprechbar gewesen. Im\nPolizeirapport sei zudem die Rede von schweren Verletzungen. Sodann sei der\nVorinstanz bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner am Kopf operiert worden\nsei und erst nach einem rund einmonatigen Spitalaufenthalt in eine Rehaklinik habe\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nübertreten können. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen\nzum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners einzuholen. Damit lägen auch keine\n\"neuen\" Beweise und Tatsachen vor.\n\n4.- a) Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die\nWiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten\nVerfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich\nnicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen\nkumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Beweismittel sind neu, wenn sie zum\nZeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende\nHinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und\nLegalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung nur verfügt, wenn\nsie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des\nBeweisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im eingestellten Verfahren\ngenannt oder sogar abgenommen, aber nicht hinsichtlich des ganzen Beweisthemas\nausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann\nnicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur dann als neu\nanzusehen, wenn diese der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei\nAnwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. Angesichts\nder Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden\ndürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer\n6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2.2; Schmid/Jositsch, StPO\nPraxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 323 N 7; BSK StPO-Heiniger/Rickli, 3. Aufl. 2023,\nArt. 323 N 5). Zudem wird eine Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, dass die neuen\nBeweismittel oder Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden\nUmstände führen, als in der ursprünglichen Verfügung angenommen wurde. An diese\nWahrscheinlichkeit sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der\nVorwurf wiegt (BSK StPO-Heiniger/Rickli, Art. 323 N 5 und 13; Zürcher Kommentar\nStPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 323 N 15 ff.; BGE 120 IV 246 E. 2a).\n\nKeinen Wiederaufnahmegrund stellt dar, wenn sich die in der Einstellungsverfügung\nvertretene Rechtsauffassung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Dies ist vor allem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}