{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-252-AK_2023-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12148&type=1563347022&cHash=95e621de12ae5460778931338a2385a7", "Checksum": "c7b7ec9767528f118a836b631ded5ddc"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.252-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:23:43", "Checksum": "38b9279a9a1e5f80fcb59ca0f983fe59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.08.2023 AK.2023.252-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.252-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 19.12.2023\nEntscheiddatum: 24.08.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 24.08.2023\nArt. 120 StPO (SR 312.0) Verzicht auf Strafantrag. Die geschädigte Person\nkann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte\nauf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Vorausgesetzt ist\naber, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig\nwar. Der Beschwerdegegner erlitt aufgrund eines Arbeitsunfalls auf einer\nBaustelle einen Schädeldachbruch und es wurde eine Hirnschwellung\nfestgestellt, wobei Letztere eine Entfernung des Schädeldachs bzw. eines\nTeils davon erforderte. Zudem musste er in ein künstliches Koma versetzt\nwerden. Sodann diagnostizierten die Ärzte eine kognitive Störung, welche\nsich unter anderem bei der Informationsverarbeitung zeigte. Die Polizei\nbefragte den Beschwerdeführer rund zwei Monate nach dem Unfall in der\nKlinik, wobei er sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern konnte. Er\nverzichtete auf das Stellen eines Strafantrags. Allerdings konnte der\nBeschwerdegegner im Zeitpunkt des Verzichts aufgrund seines\ngesundheitlichen Zustands die Sachlage nicht beurteilen; er war\nurteilsunfähig. Somit fehlt es an der Prozessfähigkeit und er konnte nicht\ngültig auf die Stellung eines Strafantrags verzichten.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.___,\n\ngegen\n\nB.___,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.___,\n\nund\n\nUntersuchungsamt Uznach\n\nVorinstanz\n\nbetreffend\n\nWiederaufnahme\n\nSachverhalt\n\nA.- Die Kantonale Notrufzentrale erhielt am 6. Juli 2021 die Meldung, auf einer\nBaustelle […] habe sich ein Arbeitsunfall ereignet. Die Polizei ermittelte, dass A.___ auf\nder Baustelle als Kranführer gearbeitet und Elemente auf das Dach gehoben habe.\nB.___ und der Vorarbeiter C.___ hätten daraufhin die Schlaufen gelöst und die\nElemente fixiert. Aufgrund eines Missverständnisses zwischen A.___, dem Kranführer,\nund dem Vorarbeiter habe Ersterer den Haken angehoben, als eine Schlaufe eines\nElements noch an der Kette befestigt gewesen sei. Dies habe zu einem Ruck geführt.\nB.___ sei deshalb erschrocken und vier Meter in die Tiefe gefallen, wobei er sich am\nKopf verletzt habe und nach der Erstversorgung mit der REGA ins Kantonsspital […]\ngeflogen worden sei. B.___ wurde gleichentags operiert und in ein künstliches Koma\nversetzt. Wegen der Schwellung des Gehirns wurde ein Teil der Schädelplatte entfernt.\nAm 29. Juli 2021 wurde er für die Rehabilitation in die Kliniken […] verlegt und am\n1. September 2021 wurde ihm die am 6. Juli 2021 entfernte Kalotte (Schädelplatte) im\nKantonsspital […] wiedereingesetzt.\n\nB.- Am 1. März 2022 stellte das Untersuchungsamt Uznach das Strafverfahren gegen\nA.___ wegen fahrlässiger einfacher Köperverletzung ein. Zur Begründung wurde\nausgeführt, besagter Tatbestand sei ein Antragsdelikt und B.___ habe am 28. August\n2021 auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet. B.___, inzwischen anwaltlich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten, reichte am 12. September 2022 die Suva-Akten ein und ersuchte um\nWiederaufnahme des Verfahrens, weil die Körperverletzung irrtümlich als einfach\nqualifiziert worden sei. Aus den Suva-Akten ergebe sich, dass es sich um eine schwere\nKörperverletzung und folglich um ein Offizialdelikt handle. Daraufhin nahm das\nUntersuchungsamt Uznach am 2. Mai 2023 das Strafverfahren gegen A.___ wieder auf,\nund zwar wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Zudem\nliess es B.___ als Privatkläger im Strafverfahren zu.\n\nC.- Gegen die Wiederaufnahme erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 12. Mai 2023\nBeschwerde bei der Anklagekammer und stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Die Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Wiederaufnahme des\n\nVerfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie auf die Zulassung von B.___ als Privatkläger zu verzichten.\n\n2. Eventualiter sei Ziff. 3 des Dispositivs der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Mai 2023 aufzuheben und es sei die\n\nZulassung von B.___ als Privatkläger zu verweigern.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.\"\n\nDie Vorinstanz reichte am 22. Mai 2023 die Akten ein und beantragte die Abweisung\nder Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nach erstreckter Frist am 2. Juni\n2023 vernehmen und ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde\nbeantragen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in\nden folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat\ndiese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen\nzu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}