5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GKV) zu bezahlen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8