4.- Zusammenfassend ergibt sich kein eindeutig erkennbares Beweisverwertungsverbot. Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer ein besonders gewichtiges und rechtlich geschütztes Interesse an © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der unverzüglichen Feststellung eines Beweisverwertungsverbots hätte. Mangels klaren Falls obliegt es nicht der Anklagekammer, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 14. September 2022 zu befinden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.