c) Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch aufgrund einer durch den Kantonspolizisten begangenen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) eine Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls (Art. 141 Abs. 2 StPO) bestehe. Diesbezüglich kann auf das Parallelverfahren AK.2023.184-AK verwiesen werden, in welchem mit heutigem Entscheid die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Kantonspolizisten zufolge Fehlens jeglicher Hinweise auf ein strafbares Verhalten, namentlich Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB, nicht erteilt wurde.