cc) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände konnte der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass ihm keine Bagatelle, sondern eine Verkehrsregelverletzung von einer gewissen Schwere vorgeworfen wird. Eine Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO durch den Kantonspolizisten ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche vorläge, ist fraglich, inwiefern dadurch die Willensfreiheit und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinflusst wurde.