Selbst wenn beim Beschwerdeführer ein Irrtum hervorgerufen worden wäre, ist fraglich, ob dadurch die Willensfreiheit des Beschwerdeführers beeinflusst wurde. Ob es sich nun um eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine Übertretung oder ein Vergehen handelt, hat keinen Einfluss auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der ihm erteilten © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte