Zudem ist angesichts seines Berufs als Jurist ohnehin fraglich, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsunkundigen handeln soll. Insgesamt geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er die Bedeutung einer Tatbegehung innerorts bzw. ausserorts gekannt haben soll, aber die Unterschiede hinsichtlich der Strafdrohung bei einer Übertretung bzw. bei einem Vergehen nicht, was angesichts der konkreten Umstände eher zu bezweifeln ist. Was die Unterscheidung zwischen den strafrechtlichen Deliktstypen anbelangt, dürfte diese auch einem im Strafrecht bzw. Strassenverkehrsrecht wenig bewanderten Juristen bekannt sein.