Andererseits führt er aus, dass ihm die Kriterien im Bereich der SVG-Massnahmen bekannt seien und dass er bei korrektem Vorhalt der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts die Aussage verweigert hätte. Dass er eine Steuerung seines Aussageverhaltens davon abhängig machen kann, ob ihm eine Übertretung oder ein Vergehen vorgehalten wird, könnte aber auf relevante rechtliche Kenntnisse hindeuten. Zudem ist angesichts seines Berufs als Jurist ohnehin fraglich, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsunkundigen handeln soll.