Weiter ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein Irrtum hinsichtlich des Deliktsvorhalts vorlag. Seine Ausführungen sind widersprüchlich. Einerseits argumentiert er, es sei nicht relevant, dass ihm (korrekterweise) ein "SVG-Vergehen" vorgeworfen wurde, weil von einem rechtsunkundigen Angeschuldigten keine genaue Gesetzeskenntnis erwartet werden könne. Andererseits führt er aus, dass ihm die Kriterien im Bereich der SVG-Massnahmen bekannt seien und dass er bei korrektem Vorhalt der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts die Aussage verweigert hätte.