Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (netto) stellt ausserorts eine Übertretung und auf der Autobahn eine Ordnungswidrigkeit (Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e zur Ordnungsbussenverordnung) dar (vgl. BSK SVG-Rütsche, 1. Aufl. 2014, Art. 16 N 101 f.). Aus Sicht des Kantonspolizisten, der wusste, dass er mit dem Beschuldigten einen Juristen und damit möglicherweise eine Person mit SVG-Fachkenntnissen einvernimmt, der die vorgenannten Abstufungen kennen könnte, wäre ein solches Vorgehen bei einer allfälligen Täuschungsabsicht nicht nachvollziehbar.