Dem Beschwerdeführer wurden, mit Ausnahme des Bereichs, wo die Tat begangen wurde, alle Sachverhaltselemente korrekt vorgehalten. Dafür, dass der falsche Hinweis "ausserorts" auf ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen schliessen lassen könnte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Wäre eine Täuschungsabsicht vorhanden gewesen, so ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Kantonspolizist den Beschwerdeführer darüber aufklärte, dass ihm ein "SVG-Vergehen" vorgeworfen werde und er die "kritische Grenze" um 1 km/h überschritten habe. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h kann nur bei einer Begehung innerorts eine "kritische Grenze" (bzw. ein Vergehen) darstellen.