bb) Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden (vgl. etwa Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 919), weil die Tätigkeit des Täuschens nach grammatikalischer Auslegung ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann (Urteil des Bundesstrafgerichts [BStGer] CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.6.2).