So wurde er insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (nach einem Sicherheitsabzug) an der betreffenden Örtlichkeit in […] ein SVG-Vergehen vorgeworfen werde. Trotzdem verzichtete der Beschwerdeführer auf den Beizug eines Verteidigers und machte eine ihn belastende Aussage, indem er seine Täterschaft bestätigte.